Änderung des Bundeswahlgesetzes: Persönliche Erklärung zum Abstimmungsverhalten

Persönliche Erklärung nach §31 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Zum Abstimmungsverhalten am 17. März 2023 zum Tagesordnungspunkt ZP 9
1.2./3. Les. SPD, Grüne und FDP-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

1. 2./3. Les. AfD-Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

2. BE und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat zum Antrag CDU/CSU „Wahlrechtsreform — Bundestag verkleinern, Bürgerstimme stärken“

In den vergangenen Jahren hat sich der Deutsche Bundestag weit über seine gesetzliche Regelgröße von 598 Mandaten hinaus vergrößert. Gleichzeitig sind auch die Themen komplexer und die Anforderungen an die Parlamentarierinnen und Parlamentarier größer geworden. Rein zahlenmäßig gehört der Deutsche Bundestag zu den größten der Welt, gemessen am Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten zur Bevölkerung hingegen ist dies nicht der Fall. Eine Wahlrechtsreform, die auf eine Verkleinerung des Deutschen Bundestages abzielt, halte ich trotzdem grundsätzlich für notwendig und sie war ein Wahlversprechen meiner Partei.

Dem heute vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Bundeswahlgesetzes stehe ich allerdings in einigen Punkten kritisch gegenüber. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass nicht mehr zwangsläufig alle Kandidatinnen und Kandidaten in den Deutschen Bundestag einziehen, die mit der Erststimme eine Mehrheit in ihrem Wahlkreis erzielt haben. Die Zweitstimme bekommt dagegen bei der Mandatsverteilung ein deutlich stärkeres Gewicht. Erreicht eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach der Verteilung durch die Zweitstimme zustehen, werden diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten mit dem niedrigsten Erstimmenergebnis nicht mehr berücksichtigt. Damit wird der Wille der Wählerinnen und Wähler in den Regionen stark abgeschwächt. Außerdem ist die Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG) nicht mehr gegeben, wenn Stimmen in einzelnen Wahlkreisen schlicht nicht mehr zählen.

Mit der Reform des Wahlrechts sollte sichergestellt werden, dass jeder Wahlkreis durch einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag vertreten ist. Im vorgelegten Gesetzesentwurf ist dies trotz der Erhöhung der Regelgröße von 598 auf 630 Sitze nicht zwangsläufig der Fall. Die Bundesländer in Ostdeutschland, insbesondere Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, sind von dieser Problematik besonders stark betroffen. Fällt die direkte Repräsentation weg, fehlt den Bürgerinnen und Bürger ein direkter Ansprechpartner/ eine direkte Ansprechpartnerin, mit dem/der sie in ihrem Wahlkreis in Kontakt treten können. Dabei ist dies besonders wichtig, damit ihre Stimmen gehört werden und ihre Interessen in den politischen Entscheidungsprozess einfließen können.
Gleiches gilt auch nach dem Wegfall der Grundmandatsklausel, die es Parteien bisher ermöglicht hat, in den Bundestag einzuziehen, obwohl sie unter der Fünf-Prozent-Hürde lagen. Die Kandidatinnen und Kandidaten der Parteien mit einem bundesweiten Anteil von weniger als fünf Prozent, die in ihren Wahlkreisen eine Mehrheit mit der Erststimme erzielt haben, sollten ebenfalls in Zukunft in den Bundestag einziehen können. Der Wille der Bevölkerung vor Ort darf nicht in diesem Maße ignoriert werden.

Es gab im Vorfeld in den Diskussionen zur Änderung des Bundeswahlgesetzes viele Vorschläge, die zu einer Anpassung des ursprünglich vorgelegten Gesetzesentwurfs geführt haben. Im parlamentarischen Verfahren konnten wir deshalb kleinere Verbesserungen der zweifelhaften Ursprungsvariante herbeiführen.

Letztlich war eine Verringerung der Sitzzahl des Deutschen Bundestages eines der Wahlversprechen der SPD. Die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag und die breite Zustimmung in der Fraktion veranlassen mich, diesem Gesetz trotz erheblicher Schwächen und geäußerter Kritik zuzustimmen.

Berlin, den 17.03.2023

Maja Wallstein, MdB